Unsere Mission

Der Flugplatz Aachen-Merzbrück ist unser Zuhause und Standort, wo wir unsere Flipperautomaten sammeln, restaurieren und auch der Öffentlichkeit zugänglich machen. In zwei verschiedenen Hallen stehen auf einer Fläche von etwa 300 qm circa 60 Geräte zur Verfügung.

Dabei sind wir aber weit davon entfernt, eine Spielhalle zu sein. Das Ziel unseres Vereins ist es, das Publikum über historische, technische und künstlerische Aspekte der Flipperautomaten zu unterrichten und zu informieren. Daneben gilt es natürlich auch, die Geräte im freien Spiel zu erleben und zu erfahren. Dabei werden Sie erkennen, dass es sich beim Flipper keineswegs um ein Glücksspiel, sondern vielmehr um ein Geschicklichkeitsspiel handelt.

Darüber hinaus restaurieren und reparieren wir auch die zum Teil über 30 Jahre alten Geräte. Um den Erhalt einer ganzen Kultur weiterhin zu ermöglichen, wächst unsere Sammlung ständig an.

Früher fand man Flipperautomaten in jeder Gaststätte, heute sind diese schönen Geräte leider fast ganz aus der Öffentlichkeit verschwunden. Bei uns gibt es jedoch die Möglichkeit, Jugenderinnerungen wieder aufleben zu lassen.

 

Unsere Satzung

Satzung des Flippervereins „AixtraBall e.V.“ – der Verein ist am Amtsgericht Aachen eingetragen.

 

Präambel
In den 60er Jahren bis in die 90er Jahre waren Flipperautomaten ein fester Bestandteil der Unterhaltungskultur, und Geräte waren in fast jeder Kneipe und Gaststätte zu finden. Mit der Zeit wurden sie mangels Rentabilität zunehmend von Geldspielgeräten verdrängt.
Heute ist es eine seltene Ausnahme, einen Flipperautomat in der Öffentlichkeit zu finden. Obwohl noch immer alte Geräte existieren und neue regelmäßig produziert werden, welche weltweit Interessenten und Käufer finden, droht regelrecht ein Aussterben, da Flipperautomaten fast ausschließlich in Privathaushalten stehen und somit der Aufmerksamkeit der breiten Masse entzogen werden.
In diesem Sinne gibt sich der Verein „AixtraBall e.V.“ folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „AixtraBall e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Würselen und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein macht es sich daher zur Aufgabe, die Kultur der Flipperautomaten zu fördern. Hierzu wird die Geschichte von Flipperautomaten zu dokumentiert und in einen historischen, gesellschaftlichen, sowie technischen Kontext gestellt.
Er verfolgt das Ziel, diese Apparate als Kultur- und Kunstobjekt sowie Unterhaltungs- und Sportgerät in der Öffentlichkeit bekannter zu machen, ihre Verbreitung zu fördern und den Bestand an historischen Geräten zu erhalten.
Zu Informationszwecken werden die Geräte vom Verein gesammelt, in Stand gesetzt oder leihweise zur Verfügung gestellte Geräte im geeigneten Rahmen präsentiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• die Einrichtung von geeigneten Räumlichkeiten zur Erhaltung und Restauration von Spielautomaten.
• die Archivierung und Dokumentierung von Spielgeräten.
• die öffentliche Ausstellung von Spielgeräten mit Einblick in den Aufbau und die Funktionsweise der Apparate.
• die Organisation von Veranstaltungen und Workshops, um einer interessierten Öffentlichkeit die Entwicklung der Spielgeräte in didaktisch wertvoller Form erfahrbar machen.
• die Bewahrung der Historie und Begebenheiten der Spielgeräte-Industrie und Sammlergeschichte.
• die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit unter Einbeziehung des Internets.

§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Antrag, der in Textform an den Vorstand zu richten ist.
4. Die Aufnahme erfolgt durch einstimmige Entscheidung des Vorstandes.
5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
6. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, z.B. wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Vereinsmitgliedern werden Monatsbeiträge von derzeit 15,- Euro erhoben. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie Auszubildende und Studenten zahlen monatlich 10 Euro. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Monatsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind vom Monatsbeitrag befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen durch einstimmigen Beschluss Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder erhalten Zugang zu den Vereinsräumlichkeiten im Rahmen von Vereinsabenden und sonstiger Vereinsveranstaltungen.
Zusätzlich kann ein Vollmitglied den Schlüssel für die Vereinsräumlichkeiten beim Vorstand erfragen, um die Räumlichkeiten eigenständig zu nutzen.
Die Schlüsselvergabe wird protokolliert. Das Vereinsmitglied ist während dieser Zeit für von ihm verursachte Schäden verantwortlich.
2. Mitglieder können (und sollen im Rahmen Ihrer Möglichkeiten) dem Verein Ausstellungsgeräte als Leihgabe zur Verfügung stellen.
Diese Geräte werden für Präsentationen und Veranstaltungen genutzt und sollten nach Möglichkeit funktionsfähig sein.
3. Aufstellplätze für Geräte werden gemäß den Räumlichkeiten nach einem Schlüssel, für funktionierende und restaurierungsbedürftige Geräte unter den Mitgliedern des Vereins vom Vorstand aufgeteilt.
4. Die Geräte in den Vereinsräumlichkeiten können während der Öffnungszeiten, für alle Voll- und Tagesmitglieder kostenfrei genutzt werden.
5. Die Mitglieder sind berechtigt und bevollmächtigt, für und im Namen des Vereins Ausgaben zu tätigen, sofern diese für den Betrieb des Vereins üblich und angemessen sind und in Anbetracht der Art und der Höhe der Ausgaben eine Einwilligung des Vorstands regelmäßig zu erwarten ist.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Vorstand.
2. Die Vollversammlung

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Fragen zum Betrieb der Vereinsräumlichkeiten und zur Aufstellung von Geräten werden dort entschieden.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit erforderlich. Vor jeder Abstimmung kann beantragt werden, dass diese geheim durchzuführen ist. Ansonsten erfolgt sie durch Handzeichen.
4. Die Vollversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
h. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
i. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
k. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
5. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Vorstandsmitglieder können nur Vollmitglieder sein.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
3. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
4. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, Aufhebung, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Museumsverein e.V., Wilhelmstr. 18, 52070 Aachen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Würselen, den 08.03.2015

Unsere Förderer

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